“… du bist ein Hurensohn” – Kollektivstrafe für die Löwen wegen Fangesängen | OneFootball

“… du bist ein Hurensohn” – Kollektivstrafe für die Löwen wegen Fangesängen | OneFootball

In partnership with

Yahoo sports
Icon: Löwenmagazin

Löwenmagazin

·27. Juni 2024

“… du bist ein Hurensohn” – Kollektivstrafe für die Löwen wegen Fangesängen

Artikelbild:“… du bist ein Hurensohn” – Kollektivstrafe für die Löwen wegen Fangesängen

Weil beim Spiel des TSV 1860 München gegen Rot-Weiß Essen zahlreiche Fans im Grünwalder Stadion mit Gesängen einen Blogger als “Hurensohn” bezeichneten, müssen die Löwen 2.000 Euro plus die Verfahrenskosten zahlen.

Der Deutsche Fußball-Bund hat die TSV München von 1860 GmbH & Co KGaA mit einer Kollektivstrafe in Höhe von 2.000 Euro belegt. “Während des Meisterschaftsspiels der 3. Liga zwischen dem TSV 1860 München und Rot-Weiss Essen wurden im Münchener Fanblock von einer großen Personenzahl wiederholt und lautstark ´******, du bist ein Hurensohn´ skandiert”, heißt es seitens des Kontrollausschusses. Das Sportgericht des DFB spricht von einem “Berichterstatter aus der Vereinsszene”.


OneFootball Videos


Gemäß der Rechts- und Verfahrensordnung würden sowohl der gastgebende Verein als auch der Gastverein “ausdrücklich vor, während und nach dem Spiel im Stadionbereich für Zwischenfälle jeglicher Art” haften, heißt es. Vereine und die Tochtergesellschaften seien gemäß den Richtlinien des DFB “für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger und Zuschauer verantwortlich”. Man berücksichtige bei der Festlegung der Geldstrafe allerdings, “dass entsprechende Rufe nur schwer zu verhindern” seien.

Dem Strafantrag des Verbandes vom 07.06.2024 hat die TSV München von 1860 GmbH & Co. KGaA nicht zugestimmt und zur Begründung die Zuständigkeit des DFB-Sportgerichts gerügt. “Die Strafgewalt bei derartigen Straftaten gem. § 185 StGB (Beleidigung) liege ausschließlich bei den staatlichen Strafgerichten. Es sei allerdings weder bei Polizei noch Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstattet worden”, so die Begründung. Diese Auffassung teilt das Sportgericht des DFB nicht. Es sei klar geregelt, “dass Verfahren wegen unsportlichen Verhaltens von Zuschauern und Anhängern einerseits vom Kontrollausschuss, aber auch auf schriftlichen Antrag der beleidigten Person eröffnet werden können. Ein solcher Antrag liegt vor.” Deshalb gäbe es keinen Zweifel an der Zuständigkeit des DFB Sportgerichts.

Impressum des Publishers ansehen