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·25 de novembro de 2024
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Das Präsidium hatte ursprünglich HAM International zugesichert für Anton Hiltmair als Geschäftsführer der Profifußball KGaA zu stimmen, wenn der Verwaltungsrat hierfür das “ok” gibt. Da dem Präsidium operative Entscheidungen obliegen, stellten wir uns natürlich die Frage, ob das Gremium rund um Reisinger den Kandidaten auch für geeignet hält. Die Antworten sind zwar unbefriedigend, wir wollen sie jedoch den Lesern nicht vorenthalten.
Das Präsidium des TSV München von 1860 e.V. hat in einer Stellungnahme deutlich gemacht, dass der Verwaltungsrat sich nicht in den operativen Bereich einmischen darf (vgl. Mitteilung des Präsidiums – TSV 1860 München e.v., 15. November 2024). Da Anton Hiltmair ursprünglich Teil der Darlehensvereinbarung zur Sicherstellung der positiven Fortführungsprognose der Profifußball KG war, stellten wir uns die Frage, ob das Präsidium ihn für einen geeigneten Kandidaten hielt. Denn wenn seitens des Präsidiums unterschrieben wird, dass dieser Personalie vorbehaltlich der Zustimmung durch den Verwaltungsrat zugestimmt wird, man aber gleichzeitig betont, dass die operative Entscheidung ausschließlich beim Präsidium liegt, muss man als Außenstehender natürlich davon ausgehen.
Frage: Das Präsidium hatte ursprünglich der Bestellung von Anton Hiltmair als Geschäftsführer vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrates zugestimmt. Heißt dies, dass das Präsidium im Rahmen seiner Verantwortung, im Hinblick auf Entwicklung von Strategien, Hiltmair als einen geeigneten Kandidaten ansieht?
Antwort: Der Verwaltungsrat des TSV München von 1860 e. V. kennt die Meinung des Präsidiums zu den einzelnen Bewerbern für die Position des Geschäftsführers Finanzen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir als Präsidium Personalangelegenheiten der TSV München von 1860 GmbH & Co. KGaA grundsätzlich nicht öffentlich diskutieren.
Fazit: Eine Entscheidung Pro / Contra Hiltmair ist damit erst einmal hinfällig. Der Verwaltungsrat muss nun, unabhängig vom Bewerber, denjenigen prüfen, der seitens des Präsidiums vorgeschlagen wird. Ob das Hiltmair ist, wissen wir allerdings nicht.
Der Beirat entscheidet über die Bestellung / Abberufung der Geschäftsführung. Nachdem das Präsidium klargestellt hat, dass operative Entscheidungen im Hinblick auf die Profifußball KGaA alleine durch das Präsidium getroffen werden, haben wir uns gefragt, wieso jemand aus dem Verwaltungsrat dann auch zukünftig im Beirat sitzt. Das ist aktuell Nicolai Walch. Da der Verwaltungsrat als aufsichtsführendes Gremium vorab den seitens des Präsidiums vorgeschlagenen Kandidaten prüft und dann die Entscheidung final bei Präsidium und HAM International liegt, fragen wir uns, ob nicht zwei Präsidiumsmitglieder im Beirat sitzen müssten.
Frage: Nachdem das Präsidium eine Klausel unterzeichnet hat, die eine Benennung / Abbestellung einer Geschäftsführung über die Gesellschafterversammlung quasi nicht mehr möglich macht, sondern diese Entscheidung im Beirat liegt, macht es dann nicht Sinn im Hinblick auf die alleinige Ausübung der Entwicklung von Strategien den Beirat auch ausschließlich durch das Präsidium zu besetzen?
Antwort: Ihre Frage geht von einer falschen Annahme aus. Nach wie vor hat der Mutterverein bei Pattsituationen in der Gesellschafterversammlung das letzte Wort. An der 50+1-Regel hat sich nichts geändert. Alle Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern sind konform mit den Verbandsstatuten. Wir verstehen aber, worauf Ihre Frage abzielt. In verschiedenen Medienberichten der letzten Wochen heißt es, unser Mitgesellschafter hätte seinen Liquiditätskredit für die TSV München von 1860 GmbH & Co. KGaA an die Bedingung geknüpft, über den paritätisch besetzten Beirat der TSV München von 1860 Geschäftsführungs- GmbH bei der Bestellung der Geschäftsführung mitentscheiden zu können. Ohne einzelne vertrauliche Vertragsinhalte öffentlich zu erörtern, kann gesagt werden, dass sinngemäße Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern sowohl Bestandteil des Kooperationsvertrags aus dem Jahr 2011 wie auch der Sanierungsvereinbarung von 2017 sind und die entsprechende Vorgehensweise in der Besetzung der Geschäftsführungsposition sich auch in allen Satzungen entsprechend wieder findet. Die Vereinbarung mit HAM berücksichtigt insoweit die bestehende Regelungen. Im Präsidium halten wir die Besetzung des Beirats mit einem Vertreter des Präsidiums und einem Mitglied des Verwaltungsrates für konzeptionell richtig.
Fazit: Wir gehen keineswegs von einer falschen Annahme aus. Das 50+1 nicht ausgehebelt wurde, ist uns klar und auch, dass die entsprechenden Satzungen / Verbandsstatuten eingehalten wurden. Sonst würde der DFB es nicht genehmigen. Die Kritik geht allerdings dahingehend, dass man nicht mehr als alleiniger Komplementär der Geschäftsführungs GmbH den Geschäftsführer via 50+1 bestellen / abberufen kann. Das macht die Umsetzung von 50+1 deutlich schwieriger, siehe auch Hannover 96. Dort hatte sich der Geschäftsführer über Anweisungen hinweggesetzt. Kündigungsandrohungen hat er lange Zeit einfach ignoriert, die Sache musste dann durch mehrere Instanzen vor Gericht. 50+1 ist damit ein “stumpfes Schwert”, wie u.a. die Süddeutsche Zeitung schreibt. Bei 1860 kommt erschwerend noch hinzu, dass die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers durch den e.V. , wie in der Vergangenheit mehrfach praktiziert, nunmehr einen Vertragsbruch mit außerordentlicher Kündigungsmöglichkeit hat und tatsächlich zur Fälligstellung des gesamten Darlehens führen kann.
Der Verwaltungsrat muss Kandidaten prüfen, die seitens des Präsidiums vorgeschlagen werden. Erst nach der Zustimmung des Verwaltungsrates kann das Präsidium gemeinsam mit HAM International den Geschäftsführer bestellen.
Frage: Wenn der Verwaltungsrat der Bestellung von Anton Hiltmair zustimmt, ist dies dann laut dem Präsidium keine Entscheidung im operativen Sinne sondern lediglich eine Prüfung im Rahmen der Kontrollfunktion und die finale Entscheidung obliegt nach strategischen Gesichtspunkten dann dem Präsidium im Schulterschluss mit HAM International?
Antwort: Das Präsidium wird, wie in der Vergangenheit stets praktiziert, bei der Entscheidung über die Bestellung der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft satzungsgemäß die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrates des TSV München von 1860 e. V. einholen. Sollte der Verwaltungsrat nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis kommen, sich aus sachlichen Gründen gegen einen Kandidatenvorschlag auszusprechen, wird sich das Präsidium keinesfalls über dieses Votum hinwegsetzen. Aber – und hier wiederholen wir uns gerne – Personalentscheidungen, die in den Gremien abgestimmt werden, können nicht Gegenstand öffentlicher Debatten in Medien und Fanblogs sein.
Fazit: Den wesentlichen Kern unseres Fazit zu dieser Frage haben wir ja bereits bei Frage 1 erörtert. Der Verwaltungsrat muss nur Kandidaten prüfen, die auch explizit vom Präsidium vorgeschlagen werden. Sollte Hiltmair oder ein anderer Kandidat seitens des Verwaltungsrats geprüft werden, dann ausschließlich deshalb, weil das Präsidium ihn vorschlägt. Hiltmair ist keine Forderung mehr im Rahmen des Darlehensvertrages.
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