
Löwenmagazin
·24 de julho de 2025
Die zwei wesentlichen Phasen für den e.V. beim Verkauf von Ismaiks Anteilen

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Hasan Ismaik möchte seine Anteile gerne verkaufen. Der TSV 1860 e.V. hat dabei in einer ersten Phase ein Erstverhandlungsrecht und in einer zweiten Phase ein Vorkaufsrecht. Wir erläutern, was es damit auf sich hat.
Hasan Ismaik kann seine Anteile selbstverständlich verkaufen. Allerdings gibt es hierzu eine Regelung, die am 30. Mai 2011 sowohl von Vertretern des e.V. als auch von Hasan Ismaik unterzeichnet wurde. Dabei hat der e.V. sowohl ein Erstverhandlungsrecht als auch ein Vorkaufsrecht. Doch was hat es damit auf sich?
Beabsichtigt Hasan Ismaik die erworbenen Anteile an der Profifußball KGaA an einen Dritten zu verkaufen, ist er, bzw. seine Firma HAM International verpflichtet, noch bevor sie mit einem Dritten Verkaufsverhandlungen aufnimmt, mit dem TSV 1860 e.V. oder einem vom Verein benannten Dritten Verhandlungen aufzunehmen und durchzuführen. Einigt man sich innerhalb von zwei Monaten nicht hinsichtlich der Modalitäten eines Kaufvertrages, darf HAM International Verhandlungen mit Dritten führen.
Ob das Präsidium dieses Erstverhandlungsrecht in Anspruch genommen hat, ist uns nicht bekannt. Es soll ja Interessenten gegeben haben bzw. möglicherweise immer noch geben. Durchaus möglich, dass dabei HAM International ein Angebot bekommen hat, dieses aber ablehnte. Aber wir wissen es nicht.
Unabhängig vom Recht zur Erstverhandlung gibt es auch ein Vorkaufsrecht, das nach diesen zwei Monaten in Kraft tritt. Zur Ausübung dieses Rechtes hat HAM International dem TSV 1860 e.V. oder einem von diesem benannten Dritten den Entwurf des beabsichtigten Verkaufsvertrages, den man mit einem potentiellen Käufer vereinbart hat, vorzulegen. Darin müssen sämtliche Bedingungen des Rechtsgeschäftes enthalten sein. Der TSV 1860 e.V. kann dann sein Vorkaufsrecht binnen zwei Monaten ab Zugang des Entwurfs durch Erklärung gegenüber der HAM ausüben. Dabei kann der e.V. das Vorkaufsrecht auch an einen Dritten übertragen.
Hier hätte das Präsidium in jedem Fall zwei Monate Zeit gehabt den potentiellen Käufer zu überprüfen und gegebenenfalls zu reagieren. Dazu hätte man auch den Verwaltungsrat ins Boot holen können. Inwieweit das möglicherweise sogar eine Pflicht gewesen wäre, wissen wir nicht. Wir wissen auch nicht, wann das Präsidium den beabsichtigten Verkaufsvertrag bekommen hat. Man hat aber in jedem Fall beim Notartermin auf das Vorkaufsrecht verzichtet und demzufolge die Sache bewusst beschleunigt. Ansonsten wäre das Vorkaufsrecht nach den zwei Monaten ohnehin erloschen, man hätte jedoch Zeit gehabt den Käufer zu prüfen. Im Nachhinein hätte das auch tatsächlich Sinn gemacht, die Fragwürdigkeit des potentiellen Käufers wäre innerhalb dieser zwei Monate in jedem Fall aufgekommen.