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·18 juillet 2024

DFB-Strafen: SGD muss 34.000 Euro zahlen – Nachlass für den VfL

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Für das unsportliche Verhalten der eigenen Anhänger ist Dynamo Dresden vom DFB-Sportgericht mit einer Geldstrafe in Höhe von 34.000 Euro belegt worden. Derweil hat das DFB-Bundesgericht zwei zuvor gegen den VfL Osnabrück verhängte Geldstrafen leicht reduziert.

Zwei Dynamo-Vorfälle geahndet

In die Geldstrafe gegen Dynamo spielen zwei Vorfälle hinein. Da war zum einen das Auswärtsspiel in Ingolstadt am 4. Februar, als im Gästeblock 30 bengalische Feuer und vier Rauchkörper gezündet wurden. Zudem warfen Dresdner Anhänger im Rahmen der Protest-Aktion gegen einen möglichen DFL-Investor in der 46. Minute kleine Gummibälle auf den Rasen, woraufhin die Partie für zwei Minuten unterbrochen werden musste.


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Zum anderen brannten SGD-Fans beim Heimspiel gegen den MSV Duisburg am 18. Mai 50 Rauchkörper ab, wodurch drei Personen verletzt wurden. Aus der Summe können die Schwarz-Gelben bis zu 11.450 Euro für sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen verwenden, was dem DFB bis zum 31. Dezember 2024 nachzuweisen wäre. In der Strafentabelle liegen die Sachsen mit einem Gesamtbetrag von 179.550 Euro weiterhin auf Rang 3.

VfL muss weniger zahlen

Der VfL Osnabrück war zuletzt gegen verhängte Geldstrafen in Berufung gegangen, wodurch die Fälle nun durch das Bundesgericht verhandelt wurden. Dieses wies die Berufungen des Zweitliga-Absteigers zwar als unbegründet zurück, reduzierte die Geldstrafen aber leicht. Statt 10.000 Euro für das Werfen von mehreren Gegenständen im Rahmen der Protest-Aktionen gegen einen möglichen DFL-Investor beim Heimspiel gegen Hansa Rostock werden "nur" noch 7.000 Euro fällig. Eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 Euro wegen ähnlicher Proteste bei der Partie gegen die SV Elversberg wurde auf 4.000 Euro reduziert.

Achim Späth, der Vorsitzende des DFB-Bundesgerichts, sagt zu den Urteilen: "Kern der beiden Entscheidungen war eine verfassungsrechtliche Prüfung, ob das Werfen von Gegenständen von der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt ist. Dies ist nicht der Fall. Das Werfen von Gegenständen bleibt daher auch weiterhin verboten und wird als unsportliches Verhalten sanktioniert. Die konkrete Strafe ist im Einzelfall zu ermitteln."

Zieht Osnabrück vor das Schiedsgericht?

Ob sich der VfL damit zufrieden geben wird, ist noch offen. In nächster Instanz könnte der Klub noch vor das Ständige Schiedsgericht ziehen. Anschließend wäre der Gang vor ein ordentliches Gericht möglich. Dass dieser Weg tatsächlich beschritten werden könnte, hatten die Lila-Weißen Ende Mai nicht ausgeschlossen. Über eine weitere Berufung Osnabrücks gegen eine Entscheidung des DFB-Sportgerichts bezüglich des Zweitliga-Spiels beim 1. FC Nürnberg am 3. Februar 2024 will das DFB-Bundesgericht "zu einem späteren Zeitpunkt" entscheiden.

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