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·14. Juni 2020

Polizei München fordert: Jedes Spiel des TSV 1860 München soll Risikospiel werden

Artikelbild:Polizei München fordert: Jedes Spiel des TSV 1860 München soll Risikospiel werden

Die Polizei fordert, jedes Spiel des TSV 1860 München zu einem Risikospiel zu machen. Am kommenden Dienstag ist diese Forderung Thema im Kreisverwaltungsratsausschuss.

Die Polizei fordert eine umfassende Änderung der Stadionverordnung für Spiele. Dabei sollen zukünftig alle Spiele von Herrenmannschaften als Risikospiele bewertet werden. Am kommenden Dienstag findet der Ausschuss des Kreisverwaltungsrates statt. Beginn ist um 9.30 Uhr. Die geforderten Maßnahmen, die zur Abstimmung kommen sollen, im Wortlaut:


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Änderung der Grünwalder-Stadionverordnung

Auszug aus dem Dokument „Vorlagen-Nr.: 20-26 / V 00199

Seit der Saison 2019/2020 spielt sowohl der FC Bayern München Amateure als auch der TSV 1860 München in der Dritten Liga. Zudem nutzt seit der Rückrunde der Saison 2019/2020 auch der Türkgücü München e. V. in der Regionalliga das Grünwalder-Stadion. Die Zuschauerzahl wurde seit der letzten Änderung der Verordnung von 12.500 auf 15.000 Besucherinnen und Besucher erhöht.

Definition Risikospiele

Bisher gilt der erweiterte Geltungsbereich für das Umfeld des Stadions nur für ausgewählte Risikospiele. Risikospiele waren bisher die Spiele zwischen den Herrenmannschaften des FC Bayern München und dem TSV 1860 München sowie Spiele, die am Anfang der Saison auf der Homepage der Stadt München als Risikospiele veröffentlicht wurden. In der Praxis hat sich diese Handhabung zu Risikospielen nicht bewährt. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass es auch bei Spielen, die nicht als Risikospiel eingestuft waren, zu Störungen im Umfeld des Stadions gekommen ist. Zudem kam es immer wieder vor, dass durch dynamische Entwicklungen Spiele erst kurzfristig zu Risikospielen erklärt wurden und eine kurzfristige Veröffentlichung auf der Homepage nicht möglich war.

Das Polizeipräsidium München begründet die Änderung wie folgt:

„Für den Begriff „(Hoch)Risikospiel“ existiert keine Legaldefinition. Tatsächlich entspringt ein vergleichbarer Begriff dem Verbandsrecht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB). In den DFB Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen vom 15.02.2013 finden sich in § 32 Aussagen zu „Spiele mit erhöhtem Risiko“ und zu „Spiele unter Beobachtung“. „Spiele mit erhöhtem Risiko“ sind Spiele, bei denen aufgrund allgemeiner Erfahrung oder aktueller Erkenntnisse die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine besondere Gefahrenlage eintreten wird. Danach obliegt die Feststellung, dass „ein Spiel mit erhöhtem Risiko“ gegeben ist, in erster Linie dem Heimverein, der diese Entscheidungfrühestmöglich nach Anhörung der Sicherheitsorgane – insbesondere des Einsatzleiters der Polizei – zu treffen hat. Darüber hinaus ist auch die DFB Zentralverwaltung berechtigt,aufgrund eigener Erkenntnisse ein Spiel als „Spiel mit erhöhtem Risiko“ einzustufen. Parallel dazu treffen auch Polizeibehörden eigene Feststellungen, dass eine Begegnung für ihren Verantwortungsbereich als Spiel mit hoher Gefährdungsbewertung einzustufen ist und legen hierbei vielschichtige, nicht abschließend aufführbare Kriterien zu Grunde. Neben unmittelbar spielbezogenen Erkenntnissen (wie der aktuellen Störer-Erkenntnislage für das bevorstehende Spiel oder Erfahrungen aus Begegnungen der zurückliegenden Spielzeiten) kann es sich auch um allgemeine polizeiliche Bewertungen außerhalb des Fußballgeschehens handeln (z.B. eine parallel stattfindende Demonstration bzw. sonstigepolizeiliche Einsatzlagen). Oft werden Fußballspiele kurzfristig zum Risikospiel erklärt. Da-her reicht die Zeit zum Spiel nicht aus, um die Begegnung als Risikospiel zu veröffentlichen. Als Beispiel kann die Begegnung TSV München von 1860 – Hallescher FC am 10.11.2018 herangezogen werden. Dieses Spiel wurde in einer ersten Einschätzung als Spiel mit mittlerem Risiko gewertet. Trotzdem kam es seitens der Gastfans zu erheblichen Störungen. Im Bereich des Stadions wurden umfangreiche polizeiliche Fantrennungsmaßnahmen durchgeführt, um ein Aufeinandertreffen beider Fanlager zu verhindern. Während der Spielphase warfen die Hallenser Anhänger mit Gegenständen, be-spuckten bzw. beleidigten Ordner und Einsatzkräfte, leisteten Widerstand und griffen Polizeibeamte körperlich an. Nach dem Spiel waren polizeiliche Maßnahmen im Zu-sammenhang mit dem Abmarsch der auswärtigen Anhänger erforderlich, nachdem diese aus der Menge heraus Flaschen in Richtung der eingesetzten Beamten geworfen hatten. Außerdem haben die Gaststätten und Örtlichkeiten im Umfeld des Stadion bei jedem Spiel Relevanz, zum Beispiel Wienerwald, Grünspitz, Lokal gegenüber dem Gästeeingang. Hier sind nicht nur bei Spielen mit hoher Gefährdungsbewertung oftmals polizeiliche Maßnahmen notwendig.“

Aufgrund der Änderung, dass nunmehr alle Spiele der Herrenmannschaften als Risikospiele eingestuft werden, spielt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine große Rolle, da nun die Verbotsnormen des § 6 für alle Spiele (ausgenommen Jugend und Damen) gelten. Die Verhältnismäßigkeit ist hier gewahrt. Es gibt kein anderes geeignetes Mittel. Die spezifische Veröffentlichung vor Saisonbeginn hat sich als ungeeignet herausgestellt, da sich einige Risikospiele erst kurzfristig als solche herauskristallisieren. Zudem gibt es auch bei Spielen ohne vermeintliches Risiko Vorfälle im Umfeld des Stadions. Daneben ist kein milderes Mittel vorhanden, welches gleich effektiv wäre. Das mildere Mittel der Veröffentlichung von Risikospielen vor der Saison hat sich als ungeeignet herausgestellt. Die Erweiterung ist auch angemessen. Bei der Ausformulierung des § 6 wurde darauf geachtet, den Eingriff so gering wie möglich zu gestalten. Anwohnerinnen und Anwohner sind von den Verbotsnormen weitestgehend ausgenommen und werden damit kaum beeinträchtigt. Der Schutz der Gesundheit der anderen Fußballfans, der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sowie der Passanten überwiegt dem relativ geringfügigen Eingriff derallgemeinen Handlungsfreiheit der betroffenen Fußballfans.

§ 6 Abs. 1 wird wie folgt angepasst:

„(1) Als Risikospiele gelten alle Spiele von Herrenmannschaften im Grünwalder-Stadion.“

Anwendungszeitraum des § 6, Risikospiele

Bisher galten die Verbote des § 6 an den jeweiligen Spieltagen ab 4 Stunden vor dem Spiel bis 2 Stunden nach dem Spiel. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass eine Ausdehnung auf 3 Stunden nach dem Spiel erforderlich ist.

Das Polizeipräsidium führt dazu Folgendes aus:

„Das Städtische Stadion an der Grünwalder Straße wird von den Fans des TSV München von 1860 traditionell als die Heimat des Vereins gesehen. Im Umfeld befinden sich zahlreiche Gaststätten, in welchen sich die Anhängerschaft der Mannschaften nach Spielende aufhalten. Die Vergangenheit zeigte, dass es hierbei auch in den Stunden nach Spielende im örtlichen Geltungsbereich der Verordnung zu Störungen kam. Entsprechend ist eine Ausweitung des zeitlichen Geltungsbereiches zielführend. Beispielhaft kann hierfür das Spiel des TSV München von 1860 gegen den 1. FC Saarbrücken, am 27.05.2018,angeführt werden. Das Spiel endete um 15:49 Uhr. Im Nachgang kam es anlässlich von Feierlichkeiten zu erheblichen Störungen. U.a. wurde um 17:39 Uhr im Umfeld des Stadions ein Rauchkörper entzündet. Weiterhin kam es zu mehreren Festnahmen aufgrund von tätlichen Angriffen gegen Polizeibeamte (18:15 Uhr) und Beleidigungsdelikten (20:23 Uhr).“

Eine beliebige Ausdehnung ist gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht möglich. Allerdings ist bei 3 Stunden nach Abpfiff der Spiele die direkte Kausalität zwischen Fußballspiel und etwaigen Störungen noch gewahrt. § 6 Abs. 2 wird dahingehend geändert, dass in § 6 Abs. 2 Satz 1 die Ziffer „2“ durch die Ziffer „3“ ersetzt wird.

§ 6 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(2) Unabhängig von den kraft Gesetzes ohnehin bestehenden Verbotstatbeständen ist für Risikospiele nach Absatz 1 an den jeweiligen Spieltagen ab 4 Stunden vor Spielbeginn und bis 3 Stunden nach Ende der Spiele untersagt:“

Durchreichen von Gegenständen

Das Polizeipräsidium München trägt dazu wie folgt vor:

„In der Vergangenheit kam es wiederholt zu Vorfällen, bei denen Gegenstände durch ein Überwerfen der Außenumzäunung bzw. mittels Durchreichens in das Stadion verbracht wurden. Beispielhaft kann hierbei die Spielbegegnung des TSV München von 1860 gegenden 1. FC Kaiserslautern, am 28.09.2019, angeführt werden. Während der Vorspielphasewurden durch Anhänger der Heimmannschaft drei Kartons über die Umzäunung geworfen. Der betreffende Bereich ist nicht videoüberwacht. Das Geschehen wurde von Einsatzkräften aus der Distanz beobachtet. Bei Eintreffen der Polizeibeamten vor Ort wurdendie Objekte nicht mehr aufgefunden. Der Inhalt der Pakete ist entsprechend nicht bekannt, jedoch wurden im Heimfanblock während des Spiels zahlreiche pyrotechnische Er-zeugnisse gezündet. Ein unkontrolliertes Verbringen von Waffen, Sprengstoff oder weiterer gefährlicher Objekte in die Veranstaltungsfläche stellt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.“

Das Einbringen von unkontrollierten Gegenständen durch oder über die Außenumzäunung ist zwingend zu unterbinden, da diese den aufwendigen Zugangskontrollen zuwiederlaufen und zu vielfältigen Gefahren in der Versammlungsstätte führen können.

In § 6 Abs. 2 wird deshalb folgender neuer Buchstabe g) eingefügt:

„g) das Durchreichen oder das Werfen von Gegenständen über die Außenumzäunung des Stadions.“

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